Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht noch weiteren Aufklärungsbedarf im Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit der Abgaben für den Deutschen Weinfonds und damit verbunden für die besondere Fördrung der in Hessen erzeugten Weine.
Laut Pressestelle des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden war am 21. Oktober 2009 eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit anberaumt. Stattdessen sind nun in der Klage, die sich gegen die Abgabe für den Deutschen Weinfonds (DWS) und gegen die Abgabe für gebietliche Absatzförderung von Wein richtet, die Beteiligten zur Beantwortung weiterer Fragen aufgefordert worden.
Nach dem Deutschen Weingesetz zahlen Winzer eine jährliche Abgabe von 0,67 € je Ar ihrer Weinbergsfläche. Diese Abgabe dient der Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds, einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Mainz. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere Qualitätssicherung und Absatzförderung des deutschen Weines. Das Land Hessen erhebt für die besondere Förderung der in Hessen erzeugten Weine daneben eine Abgabe für die Weinbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße.
Laut Pressestelle des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden war am 21. Oktober 2009 eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit anberaumt. Stattdessen sind nun in der Klage, die sich gegen die Abgabe für den Deutschen Weinfonds (DWS) und gegen die Abgabe für gebietliche Absatzförderung von Wein richtet, die Beteiligten zur Beantwortung weiterer Fragen aufgefordert worden.
Nach dem Deutschen Weingesetz zahlen Winzer eine jährliche Abgabe von 0,67 € je Ar ihrer Weinbergsfläche. Diese Abgabe dient der Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds, einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Mainz. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere Qualitätssicherung und Absatzförderung des deutschen Weines. Das Land Hessen erhebt für die besondere Förderung der in Hessen erzeugten Weine daneben eine Abgabe für die Weinbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße.
Der Kläger macht die Verfassungswidrigkeit dieser Abgaben unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.02.2009 geltend. Dort hat das Bundesverfassungsgericht die Heranziehung zu Beiträgen zum Zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Centrale-Marketing-Gesellschaft der Deutschen Agarwirtschaft, CMA) für verfassungswidrig erklärt.
(MW / Pressemitteilung)
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